O., N 1668). (...) 5. (...) d) Da der Regierungsrat im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren den Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann und bei seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist (§§ 43 Abs. 1 und 49 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 9. Juli 1968), hat er einen Entscheid in der Sache nach Möglichkeit selber zu treffen. Bei der Verwaltungsbeschwerde handelt es sich somit grundsätzlich um ein reformatorisches und nicht um ein kassatorisches Rechtsmittel.