in der Strafsache zuständiger Anklagevertreter) sowohl bei Beratung wie auch bei Beschlussfassung der Fachkommission hätten in den Ausstand begeben müssen. Damit wird auch dem in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Behörde bzw. dem daraus abgeleiteten Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Behörden nachgelebt (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 1668). (...) 5. (...) d)