(...) das psychiatrische Gutachten vom (...) verfasste, welches sich u.a. zur Gefährlichkeit und zu Vollzugslockerungen im vorliegenden Vollzugsverfahren äussert. Damit hatte dieser mit dem Beschwerdeführer bereits „in anderer Funktion“ (Begutachtung) zu tun und er hat sich gemäss der verbindlichen Regelung der Richtlinien tatsächlich in den Ausstand zu begeben. Auch ist gestützt auf den klaren Wortlaut der Bestimmung offensichtlich, dass sich Dr.med. (...), Dr.iur. (...) und lic.iur. (...) (aufgrund des Massnahmenvollzugs des Beschwerdeführers bis [...] in [...]) sowie lic.iur. (...) (als 466 Verwaltungsbehörden 2004