2 b hievor ausgeführt, hat sich gestützt auf Ziff. 3.6 der Richtlinien bei Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand zu begeben, wer mit einem oder einer zu beurteilenden Täterin bzw. Täter in anderer Funktion (Untersuchung, Begutachtung, Anklage, Gerichtsverfahren, Strafvollzug usw.) bereits zu tun hatte oder wenn ein Ausstandsgrund gemäss der jeweiligen kantonalen Rechtsordnung vorliegt. Der Beschwerdeführer führt zutreffend aus, dass Dr.med. (...) das psychiatrische Gutachten vom (...) verfasste, welches sich u.a. zur Gefährlichkeit und zu Vollzugslockerungen im vorliegenden Vollzugsverfahren äussert.