Die Bestimmungen des § 5 VRPG und der §§ 2 ff. ZPO, welche grundsätzlich gemäss § 1 Abs. 2 VRPG subsidiäres Recht darstellen, können allenfalls ergänzend zur Anwendung gelangen („... oder bei denen ein Ausstandsgrund gemäss der Rechtsordnung ihres Kantons vorliegt ...“). (...) 4. b) bb) Indes rügt der Beschwerdeführer einerseits, auch Dr.med. (...) hätte sich in den Ausstand begeben müssen, andererseits, die von ihm angeführten vier Kommissionsmitglieder hätten sich nicht nur bei der Beschlussfassung, sondern bereits bei der vorgängigen Beratung in den Ausstand begeben müssen. Wie in Erw. 2 b hievor ausgeführt, hat sich gestützt auf Ziff.