verbindlich erklärt. Damit aber kommt auch Ziff. 3.6 dieser Richtlinien – die Ausstandsthematik bildet ohne weiteres eine Verfahrensfrage – direkt und verbindlich zur Anwendung, unabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser Bestimmung um unmittelbar anwendbares Konkordatsrecht handle oder ob es einer Transformation ins kantonale Recht bedürfe. Für abweichende Vorschriften im Geschäftsreglement, welches sich mit Detail- bzw. Ausführungsvorschriften zu befassen hat, besteht auf Grund der in § 60 Abs. 1 SMV statuierten Verbindlichkeit der Richtlinien kein Raum. Die Bestimmungen des § 5 VRPG und der §§ 2 ff.