„Diejenigen Mitglieder der Fachkommission, welche aufgrund einer anderen Funktion einen persönlichen Kontakt mit einer bestimmten Straftäterin bzw. einem bestimmten Straftäter pflegten bzw. pflegen, treten bei der Beschlussfassung betreffend deren bzw. dessen Gemeingefährlichkeit in den Ausstand.“ Das Verfahren der Fachkommission richtet sich wie vorerwähnt nach den Richtlinien des Strafvollzugskonkordats (nachfolgend: Richtlinien), welche § 60 Abs. 1 SMV als für den Kanton Aargau 2004 Strafvollzug 465