Demgegenüber bestimmt Ziff. 8 des aargauischen Reglements der Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftäterinnen und Straftätern im Freiheitsentzug vom 23. August 2000 (nachfolgend: Reglement), erlassen vom Vorsteher des Departements des Innern: „Diejenigen Mitglieder der Fachkommission, welche aufgrund einer anderen Funktion einen persönlichen Kontakt mit einer bestimmten Straftäterin bzw. einem bestimmten Straftäter pflegten bzw. pflegen, treten bei der Beschlussfassung betreffend deren bzw. dessen Gemeingefährlichkeit in den Ausstand.“