Januar 2000, beinhalten unter Ziff. 3 („Verfahren vor der Fachkommission“) folgende Bestimmung: „3.6 Ausstand Mitglieder der Fachkommission, welche mit einem/einer zu beurteilenden Täter/in in anderer Funktion (Untersuchung, Begutachtung, Anklage, Gerichtsverfahren, Strafvollzug usw.) bereits zu tun hatten oder bei denen ein Ausstandsgrund gemäss der Rechtsordnung ihres Kantons vorliegt, haben bei der Beratung und der Beschlussfassung in den Ausstand zu treten.“ (Hervorhebung nicht im Original) Demgegenüber bestimmt Ziff.