Das Verfahren zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Gefangenen bestimmt sich dabei nach den verbindlichen Richtlinien des Strafvollzugskonkordats betreffend gemeingefährliche Straftäter und Straftäterinnen im Freiheitsentzug (§ 60 Abs. 1 SMV); der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements des Innern erlässt das Geschäftsreglement der Fachkommission (§ 60 Abs. 2 SMV). b) Die Richtlinien betreffend Gemeingefährliche Straftäter/innen im Freiheitsentzug des Strafvollzugskonkordats der Nord- west- und Innerschweiz vom 3. Dezember 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000, beinhalten unter Ziff.