oder die Vorsteherin des Departements des Innern ernennt die Mitglieder der Fachkommission (§ 59 Abs. 2 SMV). Die Fachkommission gibt eine schriftlich begründete Empfehlung an die anfragende Behörde ab, die daraufhin über die Vollzugsplanung oder die Gewährung von Vollzugslockerungen entscheidet (§ 60 Abs. 3 SMV). Das Verfahren zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Gefangenen bestimmt sich dabei nach den verbindlichen Richtlinien des Strafvollzugskonkordats betreffend gemeingefährliche Straftäter und Straftäterinnen im Freiheitsentzug (§ 60 Abs. 1 SMV);