1. Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei unter Missachtung von Ausstandsvorschriften zustande gekommen; er beantragt daher, sie sei unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. (...) 2. a) Die Fachkommission beurteilt die Gefangenen aus dem Zuständigkeitsbereich der aargauischen Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden, bei denen sich Grundsatzfragen der Vollzugsplanung oder die Frage nach Vollzugslockerungen stellen (§ 59 Abs. 1 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen [Strafvollzugsverordnung, SMV] vom 9. Juli 2003).