123 Verfahren vor der Aargauischen Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im Freiheitsentzug; ausnahmsweise kassatorische Entscheidung des Regierungsrates zur Behebung von Verfahrensmängeln in der Vorinstanz. - Das Verfahren der Fachkommission richtet sich nach den verbindlichen Richtlinien des Strafvollzugskonkordats. Für abweichende Vorschriften im Geschäftsreglement besteht kein Raum (Erw. 1, 2 und 4 b/bb). - Bei der Verwaltungsbeschwerde handelt es sich grundsätzlich um ein reformatorisches und nicht um ein kassatorisches Rechtsmittel.