{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-08-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2004-123_2004-08-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3847", "Checksum": "2d47b24c6ead780fb5b559c302a33e10"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 04.08.2004 AGVE_2004_123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 04.08.2004 AGVE_2004_123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 04.08.2004 AGVE_2004_123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfahren vor der Aargauischen Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im Freiheitsentzug; ausnahmsweise kassatorische Entscheidung des Regierungsrates zur Behebung von Verfahrensmängeln in der Vorinstanz.\n- Das Verfahren der Fachkommission richtet sich nach den verbindlichen Richtlinien des Strafvollzugskonkordats. Für abweichende Vorschriften im Geschäftsreglement besteht kein Raum (Erw. 1, 2 und 4 b/bb).\n- Bei der Verwaltungsbeschwerde handelt es sich grundsätzlich um ein reformatorisches und nicht um ein kassatorisches Rechtsmittel. Vorliegend rechtfertigte es sich allerdings, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 5 d)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:45", "Checksum": "adfc0473b1055c8702e4efee94915128", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 04.08.2004 AGVE_2004_123\nRegeste:\nVerfahren vor der Aargauischen Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im Freiheitsentzug; ausnahmsweise kassatorische Entscheidung des Regierungsrates zur Behebung von Verfahrensmängeln in der Vorinstanz.\n- Das Verfahren der Fachkommission richtet sich nach den verbindlichen Richtlinien des Strafvollzugskonkordats. Für abweichende Vorschriften im Geschäftsreglement besteht kein Raum (Erw. 1, 2 und 4 b/bb).\n- Bei der Verwaltungsbeschwerde handelt es sich grundsätzlich um ein reformatorisches und nicht um ein kassatorisches Rechtsmittel. Vorliegend rechtfertigte es sich allerdings, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Erw. 5 d).\n\n2004 Strafvollzug 463\n\nIV. Strafvollzug\n\n123 Verfahren vor der Aargauischen Fachkommission zur Überprüfung der\nGemeingefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen im Freiheitsentzug; ausnahmsweise kassatorische Entscheidung des Regierungsrates\nzur Behebung von Verfahrensmängeln in der Vorinstanz.\n- Das Verfahren der Fachkommission richtet sich nach den verbindlichen Richtlinien des Strafvollzugskonkordats. Für abweichende Vorschriften im Geschäftsreglement besteht kein Raum (Erw. 1, 2 und 4\nb/bb).\n- Bei der Verwaltungsbeschwerde handelt es sich grundsätzlich um ein\nreformatorisches und nicht um ein kassatorisches Rechtsmittel. Vorliegend rechtfertigte es sich allerdings, den angefochtenen Entscheid\naus formellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die\nVorinstanz zurückzuweisen (Erw. 5 d).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 4. August 2004 in Sachen P.B. gegen\nDepartement des Innern\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei\nunter Missachtung von Ausstandsvorschriften zustande gekommen;\ner beantragt daher, sie sei unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n(...)\n2. a) Die Fachkommission beurteilt die Gefangenen aus dem\nZuständigkeitsbereich der aargauischen Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden, bei denen sich Grundsatzfragen der Vollzugsplanung oder die Frage nach Vollzugslockerungen stellen (§ 59 Abs. 1\nder Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen\n[Strafvollzugsverordnung, SMV] vom 9. Juli 2003). Der Vorsteher\n464 Verwaltungsbehörden 2004\n\noder die Vorsteherin des Departements des Innern ernennt die Mitglieder der Fachkommission (§ 59 Abs. 2 SMV). Die Fachkommission gibt eine schriftlich begründete Empfehlung an die anfragende\nBehörde ab, die daraufhin über die Vollzugsplanung oder die Gewährung von Vollzugslockerungen entscheidet (§ 60 Abs. 3 SMV). Das\nVerfahren zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Gefangenen\nbestimmt sich dabei nach den verbindlichen Richtlinien des Strafvollzugskonkordats betreffend gemeingefährliche Straftäter und\nStraftäterinnen im Freiheitsentzug (§ 60 Abs. 1 SMV); der Vorsteher\noder die Vorsteherin des Departements des Innern erlässt das Geschäftsreglement der Fachkommission (§ 60 Abs. 2 SMV).\nb) Die Richtlinien betreffend Gemeingefährliche Straftäter/innen im Freiheitsentzug des Strafvollzugskonkordats der Nord-\nwest- und Innerschweiz vom 3. Dezember 1999, in Kraft seit 1. Januar 2000, beinhalten unter Ziff. 3 („Verfahren vor der Fachkommission“) folgende Bestimmung:\n„3.6 Ausstand\nMitglieder der Fachkommission, welche mit einem/einer zu beurteilenden Täter/in in anderer Funktion (Untersuchung, Begutachtung, Anklage,\nGerichtsverfahren, Strafvollzug usw.) bereits zu tun hatten oder bei denen\nein Ausstandsgrund gemäss der Rechtsordnung ihres Kantons vorliegt, haben bei der Beratung und der Beschlussfassung in den Ausstand zu treten.“\n(Hervorhebung nicht im Original)\nDemgegenüber bestimmt Ziff. 8 des aargauischen Reglements\nder Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von\nStraftäterinnen und Straftätern im Freiheitsentzug vom 23. August\n2000 (nachfolgend: Reglement), erlassen vom Vorsteher des Departements des Innern:\n„Diejenigen Mitglieder der Fachkommission, welche aufgrund einer\nanderen Funktion einen persönlichen Kontakt mit einer bestimmten Straftäterin bzw. einem bestimmten Straftäter pflegten bzw. pflegen, treten bei\nder Beschlussfassung betreffend deren bzw. dessen Gemeingefährlichkeit in\nden Ausstand.“\nDas Verfahren der Fachkommission richtet sich wie vorerwähnt\nnach den Richtlinien des Strafvollzugskonkordats (nachfolgend:\nRichtlinien), welche § 60 Abs. 1 SMV als für den Kanton Aargau\n2004 Strafvollzug 465\n\n"}