Beschwerdeführerin nicht möglich, in voller Kenntnis der Entscheidgründe die Rechtmässigkeit des Betriebsverbotes an Sonntagen zu beurteilen, über die Opportunität der Beschwerdeerhebung zu befinden und die erhobene zu begründen. Insofern war die mangelnde Begründung für die Beschwerdeerhebung und den im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwand kausal. Andererseits hat die vom Gemeinderat K. im Beschwerdeverfahren nachgereichte Begründung und das daraufhin erfolgte Festhalten der Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde gezeigt, dass wohl auch Beschwerde erhoben worden wäre, wenn das Betriebsverbot an Sonntagen bereits in der Baubewilligung ordentlich begründet worden wäre.