Wie erwähnt, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wäre damit vollumfänglich kostenpflichtig. Zu berücksichtigen ist allerdings der festgestellte Verfahrensfehler der fehlenden Begründung des angefochtenen Entscheides durch den Gemeinderat K. Aufgrund des festgestellten Mangels aber war es der 452 Verwaltungsbehörden 2004