VGE ...). § 36 VRPG sieht vor, dass im Beschwerdeverfahren vor Regierungsrat dem Obsiegenden eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige zuzusprechen ist, sofern der Beizug dieser Personen nicht offensichtlich unbegründet war. § 33 Abs. 2 Satz 3 ist auf die Parteikosten analog anwendbar (AGVE 1994, S. 468; 1976, S. 310 f.). Es gilt mit anderen Worten weitgehende Parallelität der Regelungen über Kostenauflage und Parteientschädigung (AGVE 1983, S. 233 f.; 1982, S. 306 f.; VGE ...). b) Wie erwähnt, ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.