VRPG stellt einen Ausfluss des „Verursacherprinzips“ dar. Nach konstanter Praxis liegt „Saumseligkeit“ stets dann vor, wenn der Obsiegende durch sein Verhalten das Beschwerdeverfahren überhaupt notwendig gemacht hat oder zumindest wesentlich mitverursacht hat; der Fall der „Saumseligkeit“ ist nicht als Einschränkung des Verursacherprinzips, sondern bloss als Exemplifizierung des typischen Sachverhalts aufzufassen (AGVE 1976, S. 307 ff.; VGE ...).