(...) 7. a) In den Beschwerdeverfahren sind in der Regel der unterliegenden Partei die Kosten, bestehend aus einer Gebühr und den Auslagen, aufzuerlegen (§ 33 Abs. 2 VRPG). Die Privaten tragen grundsätzlich auch das Risiko für „Fehlentscheide“ der Vorinstanzen; das Gemeinwesen soll nach aargauischem Recht kostenmässig möglichst wenig belastet werden. Von dieser Regel wird bei den Verfahrenskosten nur dann abgewichen, wenn (abgesehen vom Fall der „Saumseligkeit in der Vorinstanz“ nach § 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG) die Vorinstanz einen formellen Fehler begangen hat, durch den das Verfahren ganz oder im Wesentlichen veranlasst worden ist (vgl. AGVE 1994 S. 468, 1996 S. 384;