Insofern ist die Haltung des Gemeinderates K., das Autowaschen in der fraglichen Autowaschanlage an Sonntagen nicht zuzulassen, nicht zu beanstanden. Insbesondere ist das finanzielle Interesse der Beschwerdeführerin, die Autowaschanlage nur bei einem 7-Tage-Betrieb wirtschaftlich erfolgreich führen zu können, dem öffentlichen Interesse, welches die Gemeinde K. der Sonntagsruhe zuerkennt, unterzuordnen. 2004 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 451