er führt insbesondere aus, seit jeher am Sonntag als eigentlichem Ruhetag festzuhalten und an dieser Praxis auch in Zukunft festhalten zu wollen. dd) Der Regierungsrat hat eine solche Beurteilung aufgrund des den Gemeinden zukommenden weiten Handlungsspielraumes in der Anwendung von § 6 SFG zu respektieren. Insofern ist die Haltung des Gemeinderates K., das Autowaschen in der fraglichen Autowaschanlage an Sonntagen nicht zuzulassen, nicht zu beanstanden.