Aarau/Frankfurt/Salzburg 1986, § 106 N 10 f.). cc) Der Gemeinderat K. hat diese Problematik nach seinen Angaben im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens geprüft und ist aufgrund verschiedener Überlegungen bezüglich Verkehrsaufkommen, Lärm, Ladenöffnungszeiten, Sonntagsruhe und des Studiums der zugehörigen Rechtsgrundlagen zum Schluss gekommen, den Ruhebedürfnissen der Bevölkerung unter Anwendung von §§ 1 und 6 SFG Nachdruck zu verleihen; er führt insbesondere aus, seit jeher am Sonntag als eigentlichem Ruhetag festzuhalten und an dieser Praxis auch in Zukunft festhalten zu wollen.