Die Gemeinden können somit aufgrund der ihnen verfassungsmässig garantierten Gemeindeautonomie das Autowaschen an Sonntagen unter § 6 SFG subsumieren und diese Tätigkeit als werktägliche Arbeit gestützt auf diese Bestimmung verbieten. Es steht ihnen aber auch nach Massgabe von § 106 Abs. 2 KV frei, das sonntägliche maschinelle und manuelle Waschen von Autos in einer Autowaschanlage im Sinne einer uneinheitlichen Anwendung von § 6 SFG zuzulassen, sofern sie der Auffassung sind, eine solche Regelung laufe den religiösen Empfindungen und dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung der Gemeinde nicht zuwider (vgl. Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar,