und ästhetischen Bedürfnissen diene. Der Betrieb einer Autowaschanlage wie auch das Autowaschen generell falle in den Regelungsbereich von § 6 SFG. Das Verwaltungsgericht trat in VGE ..., der Meinung des Regierungsrates entgegen, Selbstbedienungswaschanlagen gehörten nicht mehr zu den werktäglichen, erwerbsgerichteten Arbeitsprozessen, sondern zur Musse der heutigen Freizeitgesellschaft. Es trat auch der regierungsrätlichen Auffassung entgegen, § 6 SFG sei innerhalb des Kantonsgebietes einheitlich anzuwenden. Dies wi- 450 Verwaltungsbehörden 2004