im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens mit der Anwendung der vorerwähnten Bestimmung, bezogen auf eine Autowaschanlage, auseinandergesetzt. In objektiv-geltungszeitlicher Auslegung von § 6 SFG hat es insbesondere erwogen, dass Sinn und Zweck von § 6 SFG die Wahrung der Sonntagsruhe sei, im Gegensatz zur werktäglichen Geschäftigkeit. Unter § 6 SFG würden somit insbesondere Tätigkeiten im Freien fallen, welche geeignet seien, die äussere Ruhe des Sonn- und Festtages zu stören, weil sie den Anschein werktäglicher Betriebsamkeit erwecken würden.