3. c) aa) Gemäss § 1 SFG liegt es in der Pflicht der Gemeindebehörde, für eine würdige Feier der Sonn- und Festtage zu sorgen. Während der ganzen Dauer der Sonn- und Festtage ist alles Arbeiten im Freien, in Werkstätten, Fabriken und andern industriellen Arbeitslokalen untersagt (§ 6 Abs. 1 SFG). Notarbeiten, die keinen Aufschub erleiden, sind hievon ausgenommen (§ 6 Abs. 2 SFG). Das Verwaltungsgericht hat sich bereits 1993 (AGVE 1993, S. 156 ff.) im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens mit der Anwendung der vorerwähnten Bestimmung, bezogen auf eine Autowaschanlage, auseinandergesetzt.