Angesichts dessen spricht aber nichts dagegen, die Bewilligung bereits im heutigen Zeitpunkt im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zu erteilen; wie dargetan, teilt eine solche Ergänzungsbewilligung wegen ihrer untergeordneten Bedeutung das rechtliche Schicksal der am 24. Oktober 1996 erteilten Kiesabbaubewilligung, von welcher unbestrittenermassen bereits Gebrauch gemacht wurde.