{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-08-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2004-121_2004-08-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3845", "Checksum": "5d791b3f445a3e4e7c4e6e1d7b317029"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_121"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 25.08.2004 AGVE_2004_121"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 25.08.2004 AGVE_2004_121"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 25.08.2004 AGVE_2004_121"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betrieb einer Autowaschanlage am Sonntag; Kostenauflage an die Gemeinde.\n- Die Gemeinden können aufgrund der ihnen verfassungsmässig garantierten Gemeindeautonomie das Autowaschen an Sonntagen unter § 6 des Gesetzes über die Feier der Sonn- und Festtage vom 7. November 1861 (SFG) subsumieren und diese Tätigkeit als werktägliche Arbeit verbieten (Erw. 3c).\n- Teilweise Kostenauflage an die verfügende Gemeinde wegen mangelnder Begründung gestützt auf § 33 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 (Erw. 7)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:43", "Checksum": "4ae1b1fdd5536602d225da647d652388", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 25.08.2004 AGVE_2004_121\nRegeste:\nBetrieb einer Autowaschanlage am Sonntag; Kostenauflage an die Gemeinde.\n- Die Gemeinden können aufgrund der ihnen verfassungsmässig garantierten Gemeindeautonomie das Autowaschen an Sonntagen unter § 6 des Gesetzes über die Feier der Sonn- und Festtage vom 7. November 1861 (SFG) subsumieren und diese Tätigkeit als werktägliche Arbeit verbieten (Erw. 3c).\n- Teilweise Kostenauflage an die verfügende Gemeinde wegen mangelnder Begründung gestützt auf § 33 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 (Erw. 7).\n\n448 Verwaltungsbehörden 2004\n\nBaudepartement auszugehen, stellt es doch eine Zustimmung zum\nzusätzlich anbegehrten Kiesabbau im Rahmen der Freigabe der Abbauetappe 15b ohne eigenständiges Abbaugesuch in Aussicht (vgl.\nStellungnahme der Abteilung für Umwelt vom ...; Stellungnahme des\nGeneralsekretariates des Baudepartementes vom ...); dies ist gemäss\n§ 32 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom\n23. Februar 1994 (ABauV) allerdings nur zulässig bei \"geringfügigen\nAbweichungen von den bewilligten Plänen\". In Fällen der vorliegenden Art darf freilich trotz der Geringfügigkeit der Änderung auf eine\nPublikation und öffentliche Auflage nicht verzichtet werden, damit\nbetroffene Dritte ihre Interessen wahrnehmen können; dies ist hier\ndenn auch geschehen. Angesichts dessen spricht aber nichts dagegen,\ndie Bewilligung bereits im heutigen Zeitpunkt im Rahmen eines\nförmlichen Verfahrens zu erteilen; wie dargetan, teilt eine solche Ergänzungsbewilligung wegen ihrer untergeordneten Bedeutung das\nrechtliche Schicksal der am 24. Oktober 1996 erteilten Kiesabbaubewilligung, von welcher unbestrittenermassen bereits Gebrauch\ngemacht wurde.\n\n121 Betrieb einer Autowaschanlage am Sonntag; Kostenauflage an die\nGemeinde.\n- Die Gemeinden können aufgrund der ihnen verfassungsmässig garantierten Gemeindeautonomie das Autowaschen an Sonntagen unter § 6 des Gesetzes über die Feier der Sonn- und Festtage vom\n7. November 1861 (SFG) subsumieren und diese Tätigkeit als werktägliche Arbeit verbieten (Erw. 3c).\n- Teilweise Kostenauflage an die verfügende Gemeinde wegen mangelnder Begründung gestützt auf § 33 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über\ndie Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG)\nvom 9. Juli 1968 (Erw. 7).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 25. August 2004 in Sachen C. AG gegen Baudepartement und Gemeinderat K.\n2004 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 449\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. c) aa) Gemäss § 1 SFG liegt es in der Pflicht der Gemeindebehörde, für eine würdige Feier der Sonn- und Festtage zu sorgen.\nWährend der ganzen Dauer der Sonn- und Festtage ist alles Arbeiten\nim Freien, in Werkstätten, Fabriken und andern industriellen Arbeitslokalen untersagt (§ 6 Abs. 1 SFG). Notarbeiten, die keinen\nAufschub erleiden, sind hievon ausgenommen (§ 6 Abs. 2 SFG). Das\nVerwaltungsgericht hat sich bereits 1993 (AGVE 1993, S. 156 ff.) im\nRahmen eines Normenkontrollverfahrens mit der Anwendung der\nvorerwähnten Bestimmung, bezogen auf eine Autowaschanlage, auseinandergesetzt. In objektiv-geltungszeitlicher Auslegung von § 6\nSFG hat es insbesondere erwogen, dass Sinn und Zweck von § 6\nSFG die Wahrung der Sonntagsruhe sei, im Gegensatz zur werktäglichen Geschäftigkeit. Unter § 6 SFG würden somit insbesondere Tätigkeiten im Freien fallen, welche geeignet seien, die äussere Ruhe\ndes Sonn- und Festtages zu stören, weil sie den Anschein werktäglicher Betriebsamkeit erwecken würden. An Sonn- und Feiertagen\nsolle gerade im öffentlichen Leben eine spürbare Unterbrechung des\nwerktäglichen Arbeitsprozesses eintreten, der Konkurrenzdruck der\nArbeitswelt solle möglichst weitgehend aufgehoben und es solle gewährleistet werden, dass jeder Einwohner und jede Einwohnerin unbelastet von den Anstrengungen des Alltags seine Freizeit geniessen,\nseine Liebhabereien verfolgen und seinen seelischen, insbesondere\nauch religiösen Bedürfnissen nachgehen könne. Das Waschen von\nAutos, sei es maschinell oder manuell, stelle eine werktägliche Tätigkeit dar, die für den Betrieb des Fahrzeugs nicht von entscheidender Notwendigkeit sei, sondern in erster Linie dessen Werterhaltung\nund ästhetischen Bedürfnissen diene. Der Betrieb einer Autowaschanlage wie auch das Autowaschen generell falle in den Regelungsbereich von § 6 SFG. Das Verwaltungsgericht trat in VGE ..., der Meinung des Regierungsrates entgegen, Selbstbedienungswaschanlagen\ngehörten nicht mehr zu den werktäglichen, erwerbsgerichteten Arbeitsprozessen, sondern zur Musse der heutigen Freizeitgesellschaft.\nEs trat auch der regierungsrätlichen Auffassung entgegen, § 6 SFG\nsei innerhalb des Kantonsgebietes einheitlich anzuwenden. Dies wi-\n450 Verwaltungsbehörden 2004\n\n"}