121 Betrieb einer Autowaschanlage am Sonntag; Kostenauflage an die Gemeinde. - Die Gemeinden können aufgrund der ihnen verfassungsmässig garantierten Gemeindeautonomie das Autowaschen an Sonntagen unter § 6 des Gesetzes über die Feier der Sonn- und Festtage vom 7. November 1861 (SFG) subsumieren und diese Tätigkeit als werktägliche Arbeit verbieten (Erw. 3c). - Teilweise Kostenauflage an die verfügende Gemeinde wegen mangelnder Begründung gestützt auf § 33 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 (Erw. 7).