dies ist gemäss § 32 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV) allerdings nur zulässig bei "geringfügigen Abweichungen von den bewilligten Plänen". In Fällen der vorliegenden Art darf freilich trotz der Geringfügigkeit der Änderung auf eine Publikation und öffentliche Auflage nicht verzichtet werden, damit betroffene Dritte ihre Interessen wahrnehmen können; dies ist hier denn auch geschehen. Angesichts dessen spricht aber nichts dagegen, die Bewilligung bereits im heutigen Zeitpunkt im Rahmen eines förmlichen Verfahrens zu erteilen;