Baudepartement auszugehen, stellt es doch eine Zustimmung zum zusätzlich anbegehrten Kiesabbau im Rahmen der Freigabe der Abbauetappe 15b ohne eigenständiges Abbaugesuch in Aussicht (vgl. Stellungnahme der Abteilung für Umwelt vom ...; Stellungnahme des Generalsekretariates des Baudepartementes vom ...); dies ist gemäss § 32 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV) allerdings nur zulässig bei "geringfügigen Abweichungen von den bewilligten Plänen".