schwerdeführer geltend, dass sein Bestreben, formell korrekt vorzugehen, ihm nicht zum Nachteil ausgelegt werden dürfe. Die vorliegend zu beurteilende Projektänderung ist nun zweifelsohne von untergeordneter Bedeutung; wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, ergibt sich gegenüber der Kiesabbaubewilligung vom 24. Oktober 1996 eine Zunahme der Abbaufläche von lediglich 1.88 % und eine Zunahme der Abbaukubatur von lediglich 2.11 %. Von dieser untergeordneten Bedeutung scheint letztlich sogar das 448 Verwaltungsbehörden 2004