Einerseits ist zu berücksichtigen, dass nicht eine Ausdehnung des Abbauperimeters in ein neues, bis anhin vom Kiesabbau "unberührtes" Gebiet geplant ist; vielmehr handelt es sich im Grunde genommen um eine Reduktion des aufgrund der bisherigen Sicherheitsvorschriften des Eidg. Rohrleitungsinspektorates ausgesparten Bereichs entlang der Hochdruckgasleitungen, welche die vom Kiesabbau ohnehin betroffenen Parzellen durchqueren. Andererseits kann nicht der verfahrensrechtliche Weg, den ein Gesuchsteller einschlägt, sondern nur der Inhalt eines Gesuchs massgebend sein für die Qualifikation als selbständig zu beurteilendes Gesuch bzw. als Projektänderung; zu Recht macht denn auch der Be-