gleichen Gebiet an mehreren Stellen gleichzeitig abzubauen, nicht mehr. An der Charakterisierung als blosser Projektänderung nichts zu ändern vermögen die von der Abteilung für Umwelt vorgebrachten Argumente, dass der zusätzliche Abbau ausserhalb der seinerzeit bewilligten Abbaukubatur bzw. des seinerzeit bewilligten Abbauperimeters erfolgen soll und der Beschwerdeführer ein formelles Bewilligungsgesuch eingereicht hat. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass nicht eine Ausdehnung des Abbauperimeters in ein neues, bis anhin vom Kiesabbau "unberührtes" Gebiet geplant ist;