Freilich mag dies aus den dargelegten öffentlichen und nachbarschützerischen Interessen insbesondere bei Vorhaben, die sich - wie der Kiesabbau - naturgemäss über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinziehen, kaum zu befriedigen; die Praxis trägt diesem Umstand damit Rechnung, dass in den entsprechende Bewilligungen zusätzlich der Zeitpunkt der Vollendung verfügungsmässig festgelegt wird, wie dies auch im vorliegenden Fall in der Kiesabbaubewilligung vom 24. Oktober 1996 geschehen ist.