einmal endgültig zu wissen, was auf den Baugrundstücken tatsächlich geschieht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Bauvorhaben innerhalb der zweijährigen Geltungsdauer vollendet sein müssen; gemäss Lehre und Praxis ist - obwohl gesetzlich nicht geregelt - die Frist mit dem rechtzeitigen Baubeginn eingehalten, und hernach dauert die Geltung der Baubewilligung grundsätzlich weiter bis zur Bauvollendung (vgl. AGVE 1997 S. 147 f. mit zahlreichen Hinweisen). Freilich mag dies aus den dargelegten öffentlichen und nachbarschützerischen Interessen insbesondere bei Vorhaben, die sich - wie der Kiesabbau - naturgemäss über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinziehen, kaum zu befriedigen;