Wohl ist richtig, dass Baubewilligungen wegen ihrer beschränkten Gültigkeitsdauer nicht "auf Vorrat" erteilt werden dürfen. Dies einerseits aus Gründen des öffentlichen Interesses: Das öffentliche Baurecht unterliegt oftmals starken Änderungen und es besteht daher ein Bedürfnis, nach einer gewissen Zeit Klarheit zu haben, ob das Bauvorhaben verwirklicht wird oder nicht bzw. ob es wieder frei beurteilt werden darf, ohne Bindung an die engen widerrufsrechtlichen Schranken gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG). Andererseits sprechen auch nachbarschützerische Gründe gegen eine Baubewilligungserteilung "auf Vorrat":