(...) b) (...) c) Als nicht zutreffend erweist sich aber auch die Rechtsauffassung des Baudepartementes sowie der Beschwerdegegnerin, dass im vorliegenden Fall die auf 2 Jahre beschränkte Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung gemäss § 65 Abs. 1 BauG es verbietet, bereits im heutigen Zeitpunkt eine Bewilligung zu erteilen, nachdem der zusätzlich beantragte Kiesabbau voraussichtlich erst im Jahre 2012 stattfinden soll. Wohl ist richtig, dass Baubewilligungen wegen ihrer beschränkten Gültigkeitsdauer nicht "auf Vorrat" erteilt werden dürfen.