genommen werden; bei Projektänderungen untergeordneter Natur unterbricht der Projektänderungsentscheid die bereits für die ursprüngliche Bewilligung laufende Frist nicht bzw. der Baubeginn des Hauptvorhabens gilt auch als Baubeginn für die Projektänderung (Erw. 2c). Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 22. September 2004 i.S. F.F. gegen Baudepartement und Gemeinderat S. Aus den Erwägungen