444 Verwaltungsbehörden 2004 notwendig sein, besteht ohne Weiteres die Möglichkeit, in eine der beiden Wohnungen einzuziehen und nötigenfalls das Mietverhältnis aufzulösen. Finanzielle Interessen haben diesbezüglich hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten, da ansonsten die Ziele der Raumplanung nicht zu verwirklichen wären (BGE 116 Ib 233 f.; ferner Bernische Verwaltungsrechtssprechung [BVR] 1998, S. 438).