{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-09-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2004-120_2004-09-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3844", "Checksum": "fe17c157780b505cd50005ee507144a9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_120"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 22.09.2004 AGVE_2004_120"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 22.09.2004 AGVE_2004_120"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 22.09.2004 AGVE_2004_120"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung; Projektänderungen.\n- Der Baubeginn muss innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung erfolgen; hernach dauert die Geltung der Baubewilligung aber grundsätzlich bis zur Bauvollendung fort.\n- Bei wesentlichen Projektänderungen müssen diese innert zweier Jahre nach Rechtskraft des Projektänderungsentscheides in Angriff genommen werden; bei Projektänderungen untergeordneter Natur unterbricht der Projektänderungsentscheid die bereits für die ursprüngliche Bewilligung laufende Frist nicht bzw. der Baubeginn des Hauptvorhabens gilt auch als Baubeginn für die Projektänderung (Erw. 2c)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:41", "Checksum": "a4d4bf1c2c0f455c767b2f245294d224", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 22.09.2004 AGVE_2004_120\nRegeste:\nGültigkeitsdauer einer Baubewilligung; Projektänderungen.\n- Der Baubeginn muss innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung erfolgen; hernach dauert die Geltung der Baubewilligung aber grundsätzlich bis zur Bauvollendung fort.\n- Bei wesentlichen Projektänderungen müssen diese innert zweier Jahre nach Rechtskraft des Projektänderungsentscheides in Angriff genommen werden; bei Projektänderungen untergeordneter Natur unterbricht der Projektänderungsentscheid die bereits für die ursprüngliche Bewilligung laufende Frist nicht bzw. der Baubeginn des Hauptvorhabens gilt auch als Baubeginn für die Projektänderung (Erw. 2c).\n\n444 Verwaltungsbehörden 2004\n\nnotwendig sein, besteht ohne Weiteres die Möglichkeit, in eine der\nbeiden Wohnungen einzuziehen und nötigenfalls das Mietverhältnis\naufzulösen. Finanzielle Interessen haben diesbezüglich hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten, da ansonsten die Ziele der Raumplanung nicht zu verwirklichen wären (BGE 116 Ib 233 f.; ferner\nBernische Verwaltungsrechtssprechung [BVR] 1998, S. 438). Jedenfalls geht es auch nach neuem Raumplanungsrecht nicht an, zusätzlichen Wohnbedarf dadurch zu erzeugen, dass bestehende Wohnungen\nan Nichtlandwirte vermietet oder im Wohnrecht abgegeben werden\n(vgl. Schweizerische Vereinigung für Landesplanung [VLP], Raum\n& Umwelt, Begriffe zum Bauen ausserhalb der Bauzone, August\n2000, S. 57 f.).\nDer im Betriebskonzept und in der Stellungnahme des Beschwerdeführers erwähnten angeblichen Angewiesenheit auf die\nMietzinseinnahmen aus dem Altenteil widersprechen sowohl die\nBemerkung in einem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers,\nwonach mittelfristig der Sohn und Hofnachfolger von X. - einem\nBeteiligten an der Betriebsgemeinschaft, wodurch allfällige Mieteinnahmen nicht als zusätzliche Einnahmen gelten könnten - auf dem\nHauptbetrieb in der L. eine der zwei Wohnungen beziehen soll, als\nauch der Hinweis des Gemeinderates B. im Protokollauszug, dass\nnach Angabe des Beschwerdeführers die heutige Vermietung der bestehenden Wohnung nur vorübergehender Natur sei, und letztlich\nauch die Bemerkung im Betriebskonzept, wonach das erforderliche\nEinkommen ohne Mietzinseinnahmen problemlos erreicht werde. Jedenfalls legt der Beschwerdeführer nicht dar, welchen Einfluss eine\nWohnsitznahme durch den Hofnachfolger von X. auf den Betrieb des\nBeschwerdeführers, auf die Betriebsgemeinschaft als Ganzes und auf\ndie Mietzinseinnahmen haben würde.\n\n120 Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung; Projektänderungen.\n- Der Baubeginn muss innerhalb der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung erfolgen; hernach dauert die Geltung der Baubewilligung aber\ngrundsätzlich bis zur Bauvollendung fort.\n- Bei wesentlichen Projektänderungen müssen diese innert zweier\nJahre nach Rechtskraft des Projektänderungsentscheides in Angriff\n2004 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 445\n\ngenommen werden; bei Projektänderungen untergeordneter Natur\nunterbricht der Projektänderungsentscheid die bereits für die ursprüngliche Bewilligung laufende Frist nicht bzw. der Baubeginn des\nHauptvorhabens gilt auch als Baubeginn für die Projektänderung\n(Erw. 2c).\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 22. September 2004 i.S. F.F.\ngegen Baudepartement und Gemeinderat S.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Die Koordinationsstelle Baugesuche des Baudepartementes hat die Abweisung des Baugesuchs im Wesentlichen damit begründet, dass eine Abbaubewilligung nach kantonaler Praxis nicht\n\"auf Vorrat\" erteilt werden könne; eine erteilte Bewilligung erlösche\ngemäss § 65 BauG denn auch bei Nichtgebrauch innert 2 Jahren seit\nRechtskraft. (...)\nb) (...)\nc) Als nicht zutreffend erweist sich aber auch die Rechtsauffassung des Baudepartementes sowie der Beschwerdegegnerin, dass im\nvorliegenden Fall die auf 2 Jahre beschränkte Gültigkeitsdauer einer\nBaubewilligung gemäss § 65 Abs. 1 BauG es verbietet, bereits im\nheutigen Zeitpunkt eine Bewilligung zu erteilen, nachdem der zusätzlich beantragte Kiesabbau voraussichtlich erst im Jahre 2012\nstattfinden soll. Wohl ist richtig, dass Baubewilligungen wegen ihrer\nbeschränkten Gültigkeitsdauer nicht \"auf Vorrat\" erteilt werden dürfen. Dies einerseits aus Gründen des öffentlichen Interesses: Das öffentliche Baurecht unterliegt oftmals starken Änderungen und es besteht daher ein Bedürfnis, nach einer gewissen Zeit Klarheit zu haben, ob das Bauvorhaben verwirklicht wird oder nicht bzw. ob es\nwieder frei beurteilt werden darf, ohne Bindung an die engen widerrufsrechtlichen Schranken gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG). Andererseits\nsprechen auch nachbarschützerische Gründe gegen eine Baubewilligungserteilung \"auf Vorrat\": Die Nachbarn haben einen Anspruch,\n446 Verwaltungsbehörden 2004\n\n"}