stehenden Wohnung nur vorübergehender Natur sei, und letztlich auch die Bemerkung im Betriebskonzept, wonach das erforderliche Einkommen ohne Mietzinseinnahmen problemlos erreicht werde. Jedenfalls legt der Beschwerdeführer nicht dar, welchen Einfluss eine Wohnsitznahme durch den Hofnachfolger von X. auf den Betrieb des Beschwerdeführers, auf die Betriebsgemeinschaft als Ganzes und auf die Mietzinseinnahmen haben würde.