Somit ist die langjährige Praxis der Abteilung Landwirtschaft erneut zu bestätigen. 3. a) Unabhängig davon, ob die Betriebsgemeinschaft oder der Betrieb des Beschwerdeführers alleine der Beurteilung zugrunde zu legen ist, erreicht der berechnete Arbeitsbedarf die vorausgesetzten 8'000 Arbeitsstunden nicht. Somit ist die Betriebsnotwendigkeit für zusätzlichen Wohnraum vorliegend nicht gegeben. b) Die bestehende Wohnfläche verteilt sich auf zwei Wohnungen, wobei die Betriebsleiterwohnung durch den Beschwerdeführer bewohnt wird und der Altenteil an nicht auf dem Betrieb des Beschwerdeführers bzw. in der Betriebsgemeinschaft arbeitende Personen vermietet ist.