und gewisse Landwirtschaftsbetriebe privilegieren würde. Dadurch soll denn auch kein Anreiz geschaffen werden, vorerst weiteren Wohnraum und dann durch Betriebsumstellung oder -aufgabe zonenfremde Mietwohnungen in der Landwirtschaftszone zu schaffen. Damit sind für den Regierungsrat keine sachlichen Gründe gegeben, welche die weitergehende Prüfung einer Praxisänderung rechtfertigen würden. Somit ist die langjährige Praxis der Abteilung Landwirtschaft erneut zu bestätigen.