Er begnügt sich vorab mit einem Verweis auf die Meinung des Verfassers des Betriebskonzeptes, welcher davon ausgeht, dass der arbeitswirtschaftliche Bedarfsnachweis für einen Vollzeitangestellten bereits bei einem Arbeitsvolumen von 6'350 Stunden erfüllt und im vorliegenden Fall ein Arbeitszeitbedarf von 6'553 Stunden gegeben sei. Um eine Ungleichbehandlung zu verhindern, ist weiterhin auch eine Arbeitsleistung der Partnerin des Betriebsleiters bei der Bedarfsberechnung einzubeziehen, ansonsten z.B. eine auswärtige Berufsausübung der Partnerin zu einer aus raumplanerischer Sicht unerwünschten Wohnraumerweiterung ausserhalb der Bauzonen führen