Der Beschwerdeführer selbst bringt anlässlich des Beschwerdeverfahrens - ausser dem Hinweis darauf, dass die Ehefrau bzw. die Partnerin des Betriebsleiters heute nicht mehr ohne Weiteres auch auf dem Betrieb mitarbeite - keine Gründe vor, die gegen die herrschende Praxis sprechen. Er begnügt sich vorab mit einem Verweis auf die Meinung des Verfassers des Betriebskonzeptes, welcher davon ausgeht, dass der arbeitswirtschaftliche Bedarfsnachweis für einen Vollzeitangestellten bereits bei einem Arbeitsvolumen von 6'350 Stunden erfüllt und im vorliegenden Fall ein Arbeitszeitbedarf von 6'553 Stunden gegeben sei.