Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer kantonalen Praxis, welche als Voraussetzung für zusätzlichen Wohnraum u. a. einen Betriebsaufwand von mehr als 8'000 Arbeitsstunden pro Jahr verlange, und macht geltend, dass die Praxis und die interne Vollzugshilfe nicht veröffentlicht seien. c) Vorab ist festzuhalten, dass die "Interne Vollzugshilfe des Baudepartements zum Bauen ausserhalb der Bauzone" in Fachkreisen bekannt und u.a. im Internet abrufbar ist. Die Abteilung Landwirtschaft hat seit 1994 etliche Geschäfte unter Zugrundelegung der genannten Voraussetzungen beurteilt. Alleine im Jahr 2003 kam es zu sechs Anwendungsfällen.