Dies liege daran, dass der Betrieb nicht einen Bedarf von mindestens 8'000 Arbeitsstunden pro Jahr aufweise. Das erforderliche Jahreseinkommen unter Anrechnung des Aufwandes für einen Angestellten liegt dagegen über den vorausgesetzten Fr. 140'000.–. b) Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer kantonalen Praxis, welche als Voraussetzung für zusätzlichen Wohnraum u. a. einen Betriebsaufwand von mehr als 8'000 Arbeitsstunden pro Jahr verlange, und macht geltend, dass die Praxis und die interne Vollzugshilfe nicht veröffentlicht seien.