2000 mit 48 Jahren an seinen Sohn übergab und seither anderweitig beruflich tätig war und ist, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Die Abteilung Landwirtschaft hat aufgrund der Daten des Landwirtschaftsbetriebes bzw. der Betriebsgemeinschaft festgehalten, dass im vorliegenden Fall eine weitere Überschreitung der als maximal zulässig anerkannten betriebsnotwendigen Bruttogeschossfläche von 330 m2 eines landwirtschaftlichen Wohnhauses mit Altenteil nicht zulässig sei. Dies liege daran, dass der Betrieb nicht einen Bedarf von mindestens 8'000 Arbeitsstunden pro Jahr aufweise.