daher jenen Bewirtschaftungsformen vorbehalten werden, die den Bodenertrag unmittelbar und im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen ausschöpfen. Bauten und Anlagen sind in der Landwirtschaftszone nur gestattet, wenn sie eine hinreichend enge Verbindung zur landwirtschaftlichen Nutzung aufweisen und betriebsnotwendig sind. Sie sind zonenkonform, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht.